Schülerbeförderung

happy little schoolboys embracing in front of school bus

Die Schülerbeförderung wird durch den Landkreis Gifhorn geregelt und durch die VLG umgesetzt.
Eine gute Übersicht über die Linien zur Schule finden Sie auf der Internetpräsenz des Regionalverbands Großraum Braunschweig.

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Datenverarbeitung des Landkreises: Datenschutzhinweise Busfahrkarten.

Schülerbeförderung im Landkreis Gifhorn

(Auszüge vom Kreiselternrat, Stand 2018) 

Voraussetzung des Niedersächsischen Schulgesetzes

  • Teilnahme an einer besonderen vorschulischen Sprachfördermaßnahme oder
  • Besuch eines Schulkindergartens oder
  • Besuch eines 1. bis 10. Schuljahrganges an einer allgemein bildenden Schule oder
  • Besuch eines 11. und 12. Schuljahrganges an einer Schule für Schülerinnen und Schüler mit geistigerBehinderung oder
  • Besuch einer Berufseinstiegsschule oder
  • Besuch der ersten Klasse einer Berufsfachschule, soweit diese ohne Sekundarabschluss I(Realschulabschluss) besucht wird.

Voraussetzung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Gifhorn

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 2. 000 Meter (Primarbereich)
  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt mehr als 3.000 Meter (Sekundarbereich I)

Messpunkte sind hierbei die Eingangstür des Wohngebäudes der Schülerin/ des Schülers sowie der Haupteingang des Schulgebäudes. Ausschlaggebend ist der gemeldete Erstwohnsitz der Schülerin/ des Schülers. 
Die Beförderungsansprüche der Schülerinnen/ der Schüler werden in jedem Jahr neu vom Fachbereich Schule -Schülerbeförderung – des Landkreises Gifhorn geprüft.

Anspruchsberechtigte Schülerinnen/Schüler, die Schulen innerhalb des Landkreises Gifhorn besuchen, erhalten in den ersten zwei Wochen des jeweiligen Schuljahresbeginns die Jahresfahrkarten (Sammelschülerzeitkarten) über die Schulen ausgehändigt. 
In Absprache mit den Beförderungsunternehmen erfolgt bis dahin keine Fahrscheinkontrolle.

Weitere Hinweise zur Schülerbeförderung finden sie hier.