Exam in college

Abschlussprüfungen

Die Abschlussprüfungen in der Realschule markieren den Abschluss der Sekundarstufe I und damit einen wichtigen Meilenstein auf dem Bildungsweg. In Niedersachsen finden diese Prüfungen am Ende des 10. Schuljahrgangs statt und setzen sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Dieser Leitfaden soll euch als Realschülerinnen und Realschüler in Niedersachsen umfassend über die Abschlussprüfungen informieren und euch dabei unterstützen, euch optimal auf diese wichtigen Prüfungen vorzubereiten.

Was euch erwartet:

  • Umfangreiche Informationen zu den einzelnen Prüfungsteilen, Fächern und Bewertungskriterien
  • Hilfreiche Tipps und Lernstrategien für eine effektive Vorbereitung
  • **Aktuelle Termine und wichtige Dokumente im Überblick
  • Unterstützende Angebote und Ansprechpartner für etwaige Fragen

Mit der richtigen Vorbereitung könnt ihr die Herausforderung der Abschlussprüfungen meistern und selbstbewusst in den nächsten Lebensabschnitt starten.

Update 24.01.2024

Mögliche Abschlüsse an der Realschule  nach Klasse 10:
• Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
• Erweiterter Sekundarabschluss
• Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
• ggf. Hauptschulabschluss durch Versetzung von Klasse 9 nach 10
(lediglich Gleichstellungsvermerk)

Möglicher Abschluss nach Klasse 9
• Hauptschulabschluss
• der Abschluss der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen

Voraussetzung für den Erwerb eines Abschlusses ist die Teilnahme an Abschlussprüfungen.
In den Fächern der Abschlussprüfung darf die Note „ausreichend“ nur in einem Fach unterschritten werden.

Prüfung Fächer Termine 2023/24
(Nachschreibtermine)
schriftlich in den Fächern
(an Stelle einer der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen)
Deutsch

Englisch

Mathematik

02.05.2024 (14.05.2024)
08.05.2024 (22.05.2024)
05.05.2024 (16.05.2024)
und verbindliche mündliche Prüfung in Englisch
Für alle Zehntklässlerinnen und Zehntklässler verbindlich.

mündlich in einem der Fächer

Englisch
(nur Klasse 10)

BI, PH, CH, GE, EK, PO, WI, KU, MU, RE, WuN, WPK, Profil

14.03.2024

03.06.2024 bis 05.06.2024

ggf. mündlich zusätzlich in einem der schriftlichen Prüfungsfächer

–   nach Beschluss der Prüfungskommission oder

–   aufgrund des Wunsches der Schülerin / des Schülers

04.06.2024 bis 04.06.2024
Anstelle der mündlichen Prüfung nach b 1 tritt auf schriftlichen Antrag der Schülerin / des Schülers auch eine besondere Prüfungsleistung, die sie / er 15 Tage vor einem Kolloquium zu dem Thema schriftlich eingereicht hat.

Eine besondere Prüfungsleistung (als Einzel- oder Gruppenarbeit) besteht aus einem Beitrag aus einem vom Land geforderten Schülerwettbewerb oder einer schriftlichen Arbeit zu einem Unterrichtsgegenstand eines Schulhalbjahres oder einer Dokumentation einer Praktikumsleistung. Die besondere Prüfungsleistung ist in einem Kolloquium zu präsentieren und zu erörtern. Die Aufgabenstellung erfolgt zuvor durch die Fachlehrkraft.

Zeitlicher Umfang der Prüfungen

a schriftlich in den Fächern

plus Zeit für die Wahl zwischen zwei Aufgaben

Deutsch

Mathematik

Englisch (nur Klasse 10)

180 min RS; 120 min HS; 60 min FÖS-9
150 min RS; 120 min HS; 60 min FÖS-9
120 Minuten

je 15 Minuten

b mündlich

plus Vorbereitungszeit
mündlich (nur Klasse 10)

Englisch 20 Minuten
20 Minuten

Zweierprüfung (max. 20 Minuten)

C mündliches Kolloquium zur besonderen Prüflingsleistung,
… wenn es sich um eine Gruppenarbeit handelt
20 Minuten

30 Minuten

Inhalt der Prüfungen

a schriftlich Die Aufgaben beziehen sich auf die Unterrichtsinhalte der 9. HS- bzw. 10. RS-Klasse. Die jeweiligen Aufgabenstellungen werden zentral durch das Kultusministerium für alle Schulen in Niedersachsen vorgegeben. Die Prüfungen finden in diesem Jahr wegen der Coronapandemie dezentral statt.
b mündlich Die Anfragen beziehen sich auf die Unterrichtsinhalte der der 9. HS- bzw. 10. RS-Klasse. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Fachlehrkraft.

Leistungsbewertung

Für die Leistungsmessung der schriftlichen Prüfungen wird zentral durch das Kultusministerium ein Bewertungsschlüssel vorgegeben. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach gehen die Ergebnisse der beiden Bewertungsteile im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel in das Ergebnis der Prüfungsleistung ein. Bei einer besonderen Prüfungsleistung gehen die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel in die Prüfungsleistung ein. In den Fächern der Abschlussprüfungen darf die Note ausreichend nur einmal unterschritten werden. Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote zu einem Drittel.

Nichtteilnahme

Bei Krankheit oder sonstiger nicht vom Prüfling zu vertretender Umstände muss der Prüfling die Gründe unverzüglich mitteilen. Bei Erkrankung muss der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Prüfungsaufgaben sind dann an den genannten Nachschreibterminen zu erledigen

Bei nicht gerechtfertigtem Versäumnis gilt der versäumte Prüfungsteil als mit „ungenügend“ bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, wird die Prüfung fortgesetzt.

Störungen, Täuschungsversuch

Bei einem Täuschungsversuch oder einer nachhaltigen Störung, dazu gehören Gespräche jeglicher Art, wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Zuhörerinnen und Zuhörer

Bei der mündlichen Prüfung und dem Kolloquium sind Zuhörer zugelassen. Zuhörer /-innen sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie dürfen sich während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

Zuhörer /-innen können zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung oder des Kolloquiums von der Prüfungskommission oder von der Prüfungslehrkraft ausgeschlossen werden.

Wiederholung der Abschlussprüfung

Bei Wiederholung des Schuljahrgangs muss auch die Abschlussprüfung wiederholt werden.

Die Prüfungsleistungen der vorherigen Prüfung werden nicht anerkannt.

Einsichtnahme

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung kann die oder der Geprüfte Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten nehmen. Aufzeichnungen und auszugsweise Abschriften dürfen angefertigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von den schriftlichen Arbeiten und Dokumentationen ausschließlich der Bewertung und der Aufgabenstellung eine Kopie gegen Unkostenerstattung gefertigt werden.