Mündliche Prüfung
Die Schülerinnen und Schüler müssen ein Fach aus den Fachbereichen Naturwissenschaften, Arbeit-Wirtschaft-Technik, geschichtlich soziale Weltkunde, musisch kulturelle Bildung sowie Religion oder Werte und Normen wählen sowie Französisch und Informatik. Die Anmeldung findet am 28.05.2024 in der 1. Stunde statt.
Zusätzlich können weitere mündliche Nachprüfungen in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfungen abgelegt werden.
Die mündlichen Prüfungen finden in der Zeit vom 03.06.2024 – 05.06.2024 statt.
Dauer: (EB-AVO-Sek I -zu §31 – 6.7) | nicht länger als 20 Minuten, unter Aufsicht kann sich die Schülerin / der Schüler 20 Minuten vorbereiten. |
Durchführung: (AVO-Sek I – §31) | Der Schulleiter beruft den Fachprüfungsausschuss ein. Die unterrichtende Lehrkraft stellt die Aufgaben und eine weitere Lehrkraft führt Protokoll (sie kann auch Fragen stellen). Der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen und ist dann stimmberechtigt. |
Ergebnis: (AVO-Sek I – §29) | Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote für das Prüfungsfach zu einem Drittel. |
Zuhörer: (AVO-Sek I – §32) | a) ein Mitglied des Schulelternrates b) ein Mitglied des Schülerrates c) bis zu 2 Schüler/ innen der 9. Klassen d) bis zu 2 Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt. Der Prüfling kann verlangen, dass die Personen zu a) – c) nicht teilnehmen. |
Nichtteilnahme: (AVO-Sek I – §35) | Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Können die Gründe des Versäumnisses nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist für den betreffenden Überprüfungsteil die Note „ungenügend“ anzusetzen. |
Besondere Prüfungsleistung: (AVO-Sek I – §27 Abs. 3) | An die Stelle der mündlichen Prüfung kann nach der Entscheidung des Prüflings eine besondere Prüfungsleistung treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren ist. Hierbei geht die Dokumentation zu zwei Dritteln, das Kolloquium zu einem Drittel in die gesamte Prüfungsleistung ein. |
Mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach: (AVO-Sek I – §27 Abs. 4) | Die Prüfungskommission kann eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach der schriftlichen Prüfung ansetzen. Dies ist auch auf schriftliches Verlangen des Prüflings möglich. Es muss bis zum 28.05.2024 eingereicht werden. Hierbei geht die schriftliche Prüfung zu zwei Dritteln, die mündliche Prüfung zu einem Drittel in die gesamte Prüfungsleistung ein. |
Einrechnung der Prüfungsnote
Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote des jeweiligen Faches zu einem Drittel.
- Die gesamte Jahresleistung eines Faches – zunächst noch ohne Prüfungsleistung – wird wie bisher unter Berücksichtigung aller Leistungen des ersten und des zweiten Halbjahres
beurteilt. Hierbei sind die Vorgaben der Fachkonferenzen und die allgemeinen Grundsätze der
Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Diese Bewertung ist als Note für die
durchschnittliche Gesamtleistung mit einer Dezimalstelle festzustellen.
- Die Prüfungsleistung wird als ganzzahlige Prüfungsnote bestimmt
- für die schriftlichen Prüfungen im jeweiligen Fach,
- für die mündliche Prüfung
- auch für den Ausnahmefall, dass in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung im selben Fach erfolgen
(die ganzzahligen Noten der beiden Teile bilden dann die Prüfungsnote des Faches im Verhältnis 2/3 (schriftlich) zu 1/3 (mündlich); sofern sich daraus keine ganzzahlige Note ergibt, muss diese ganzzahlig auf- bzw. abgerundet werden)
- Einrechnung der Prüfungsnote in die endgültige Jahresnote des Faches:
Die Note für die durchschnittliche Gesamtleistung ist mit 2/3 zu multiplizieren
Die Prüfungsnote ist mit 1/3 zu multiplizieren.
Beide Ergebnisse werden addiert und bilden die Grundlage zur Bestimmung einer ganzzahligen Jahresnote.
Beispiel 1:
Note für die durchschnittliche Gesamtleistung : 2,1 mal 2/3 = 1,4
Prüfungsnote : 2 mal 1/3 = 0,6
Summe 2,0
Jahresnote 2
Beispiel 2:
Note für die durchschnittliche Gesamtleistung : 3,3 mal 2/3 = 2,2
Prüfungsnote : 4 mal 1/3 = 1,3
Summe 3,5
Bei diesem Ergebnis bleibt es wie bisher im Ermessen des Fachlehrers, die Jahresnote 3 oder 4 zu erteilen
Abschlussvergabe
Die Vergabe eines Abschlusses ist nur indirekt an das Ergebnis der Prüfung geknüpft. Zuerst wird in jedem Fach der Abschlussprüfung die Note der Prüfung in die Gesamtnote wie oben in 3. beschrieben eingerechnet.
Dann gilt:
Unter den Fächern, in denen die Abschlussprüfung abgelegt wurde, darf in nur einem Fach die Note „ausreichend“ für die Gesamtnote unterschritten werden, um noch einen Abschluss erhalten zu können.
Calberlah, 14. Mai 2024